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Zeugnisse und ReferenzenZeugnisse: Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Zeugnisarten, die – sofern sie
qualifiziert sind – auf jeden Fall zu den Bewerbungsunterlagen gehören sollten: Fügen Sie Ihren Unterlagen alle relevanten Zeugnisse hinzu, die Sie aufgrund Ihres beruflichen Werdeganges haben. Relevant sind die Nachweise zumindest der letzten 10 Jahre bzw. die, die für die Berufsausübung kennzeichnend sind. Bei älteren Bewerbern können Zeugnisse entfallen, die länger als 15 Jahre zurück liegen. Der Abschluß eines akademischen Grades sollte also in jedem Fall dabei sein, auch Zwischenzeugnisse wie Vordiplom oder, soweit vorhanden, die Beurteilung vom derzeitigen Arbeitgeber können mit eingefügt werden. Hingegen wird das Abiturzeugnis eines 40jährigen Bewerbers den Personalchef nicht interessieren. Zeugnisse werden immer nur in Form guter Kopien beigefügt. (Ausnahme:
Polizeiliches Führungszeugnis) Wenn es nicht ausdrücklich verlangt ist, müssen
diese Kopien nicht beglaubigt sein. Die Originale können ja bei
Einstellung vorgezeigt werden. Mögliche Sortierungen (von oben nach unten): Arbeitszeugnisse: siehe weiter unten à Referenzperson: früherer Arbeitgeber, Auswertung Arbeitszeugnisse Polizeiliches Führungszeugnis: Im Unterschied zu den anderen Zeugnissen wird das polizeiliche Führungszeugnis
als Original hinzugefügt. Es darf nicht älter als 3 Monate sein. Wichtig ist, dass
Sind mehrere Schriftstücke zu beglaubigen, können sie zu Sammelbeglaubigungen zusammengefasst werden. Die Ecken der Schriftstücke sind dabei oben links schuppenartig übereinander zu falten, zu heften und mit Dienstsiegelabdruck zu versehen; dabei müssen alle umgeknickten Blätter vom Dienstiegelabdruck erfasst werden. Zusätzlich ist audf der Vorderseite ein Beglaubigungsvermerk usw. anzubringen. Sonstige Unterlagen: Tätigkeitsbeschreibungen, Befähigungsnachweise, Veröffentlichungen, Urkunden und
dergleichen sollten nur beigefügt werden (in Kopie), wenn sie für die anvisierte
Stelle eine Rolle spielen. Referenzen: Bei einer Referenz geht es darum, dass Sie jemanden benennen, der als Fürsprecher für Sie auftritt und Sie für eine bestimmte Tätigkeit empfiehlt. Das darf natürlich kein naher Verwandter sein, der ganz begeistert von Ihnen ist, ansonsten aber nicht gerade kompetent. Geht es um Referenzen, heißt das oberste Gebot: Nur Autorität zählt. Ihr zukünftiger Chef wünscht sich - wenn überhaupt -, jemanden benannt zu bekommen, der selbst ein Profi ist und längere Zeit mit Ihnen zusammengearbeitet hat. Es kann sich deshalb nur um Chefs oder andere Vorgesetzte handeln, in Ausnahmefällen um Personen mit öffentlicher Autorität (vom Bürgermeister bis zum Pfarrer). Die Frage ist natürlich: Kennen Sie solche von Personalfachleuten akzeptierten Personen? Sind Sie sich deren Loyalität Ihnen gegenüber sicher, werden sie positive Auskünfte über Sie erteilen? Haben Sie Zweifel, ob Sie jemanden um diesen Gefallen bitten können? Es gibt nur ein Mittel, das herauszufinden: Sprechen Sie potenzielle Referenzgeber an, klären Sie ab, was Sie über sich geschrieben haben wollen. Übrigens: Falls Sie niemanden finden, ist das überhaupt nicht schlimm, denn die Bewertung von Referenzen ist keineswegs eindeutig. Sie werden zum Teil als "Imponiergehabe" interpretiert und deshalb nicht als Beurteilungsquelle herangezogen. Personalchefs, die über einen Bewerber etwas herausfinden möchten, bevorzugen oft ihre eigenen Informationswege. Sie verdächtigen den Bewerber und seine Referenzpersonen der Subjektivität. Deshalb: Bieten Sie nur in besonderen Fällen, etwa in Führungsposition, von sich aus Referenzen an und achten Sie darauf, dass Ihr Fürsprecher eine anerkannte Autorität ist. Referenzperson: früherer Arbeitgeber Aufgrund seiner nachwirkenden Fürsorgepflicht ist der derzeitige Arbeitgeber verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitnehmers Dritten Auskunft über das Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers zu erteilen. Die Auskunft muß im Interesse des Arbeitnehmers liegen; außerdem muß sie richtig sein. Die Zulässigkeit solcher Auskünfte ist gesetzlich nicht geregelt und daher umstritten; sie ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. In einem über 30 Jahre alten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht folgende Entscheidung getroffen:
Auswertung Arbeitszeugnisse Generell sollte in einem Arbeitszeugnis diese 3 Punkte vorkommen:
Fehlt einer davon, kann der Personalentscheider stutzig werden. Das Vorhandensein dieser 3 Punkte ist nicht vor dem Arbeitsgericht einklagbar! Jeder Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden aus seiner Firma (unabhängig vom
Ausscheidungsgrund) einen Anspruch auf ein positiv formuliertes Arbeitszeugnis.
Dadurch hat sich eine Art „Geheimsprache“ für die Arbeitszeugnisse entwickelt,
d.h. Formulierungen, die positiv klingen, aber den zukünftigen Arbeitgebers
hellhörig werden lassen. Heutzutage wird den Formulierungen jedoch nicht mehr so
viel Bedeutung zugemessen, sondern lediglich auf das Vorhandsein der oberen drei
Punkte geachtet. Ausscheidensformeln:
Leistungsformeln:
Ein Arbeitszeugnis ist ein Dokument, d.h. Ausstellungsdatum muß eingetragen sein
und unterschrieben.
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